Freie Demokraten im Rat der Stadt Bottrop
Statut
§ 1 Ratsgruppe
Die Ratsgruppe trägt die Bezeichnung:
Freie Demokraten – FDP-Ratsgruppe im Rat der Stadt Bottrop.
Kurzbezeichnung ist: FDP-Ratsgruppe
§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme
- Gruppenmitglieder können die Ratsmitglieder der FDP sowie weitere Ratsmitglieder sein. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind gehalten, die Einheit der Ratsgruppe zu wahren.
- Die Ratsgruppe entscheidet über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einvernehmlich.
- Sofern die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt und die Ratsgruppe dadurch Fraktionsstatus erhält, wird das Ratsgruppen-Statut durch ein Fraktionsstatut ersetzt.
§ 3 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf bzw. Handaufheben. Sie können auch per Rundruf oder Fax/Email erfolgen.
§ 4 Sachkundige Bürger
- Die sachkundigen Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten werden durch die Ratsgruppe durch einvernehmliche Entscheidung benannt.
- Die sachkundigen Mitglieder vertreten in ihren Gremien die Auffassung der Ratsgruppe.
§5 Gesamt-Ratsgruppe
- Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und
- Beiräte sowie sonstiger Gremien, die von der Ratsgruppe benannt sind,
- und die Mitglieder in den Bezirksvertretungen nehmen ohne
- Stimmrecht an den Sitzungen der Gesamt-Ratsgruppe teil.
- Sie sind berechtigt, Anträge an die Ratsgruppe zu richten.
- Grundlage der politischen Arbeit der Ratsgruppe und der Gesamt-Ratsgruppe sind die gemeinsam entwickelten und aufgestellten Ziele für die Ratsperiode 2020 bis 2025.
§ 6 Ratsgruppen-Vorstand
- Der Ratsgruppen-Vorstand besteht aus dem/der Ratsgruppensprecher(in) und einem/einer stellvertretenden Sprecher(in).
- Der Ratsgruppen-Vorstand führt die politischen Geschäfte der Ratsgruppe und entscheidet über Beschäftigungsverhältnisse.
- Der/die Ratsgruppensprecher(in) ist gesetzliche Vertretung der Ratsgruppe und Dienstvorgesetzte/r der Ratsgruppen-Beschäftigten. Er/sie leitet die organisatorischen und wirtschaftlichen Geschäfte der Ratsgruppe und kann sich bei Aufgabenwahrnehmung der Ratsgruppen-Beschäftigten (ggfs. Ratsgruppen-Geschäftsführung) bedienen.
- Der/dem stellvertretende(n) Ratsgruppensprecher(in) stehen während der Abwesenheitsvertretung gleiche Befugnisse zu, insbesondere die unbeschränkte Vertretung nach außen.
§ 7 Arbeitskreise
- Die Ratsgruppe kann, insbesondere zur Vorbereitung der Ausschussarbeit, Arbeitskreise bilden und deren Leiter bestimmen.
- Arbeitskreise können nicht selbständig an die Öffentlichkeit treten.
§ 8 Ratsgruppentreffen
- Sitzungen der Ratsgruppe, der Gesamt-Ratsgruppe und der Arbeitskreise werden von dem/der Ratsgruppensprecher(in) oder dem/der Stellvertreter/in einberufen.
- Die Mitglieder der Ratsgruppe sind zur Teilnahme an Ratsgruppensitzungen verpflichtet. Ausschussmitglieder und stellvertretende Ausschussmitglieder werden zur Vorbereitung und Berichterstattung zu den Ratsgruppentreffen eingeladen.
- Für die Ratsgruppensitzungen wird ein Jahresterminplan erstellt. Der Ratsgruppensprecher lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein.
- Die Einladung zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich mit einer Mindestfrist von drei Tagen (auch per Fax oder E-Mail) unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen.
- Über die Ratsgruppensitzungen soll ein Ergebnisprotokoll gefertigt werden.
§ 9 Verhalten und Anträge in Rat und Ausschüssen
- Da die Ratsgruppe Anträge zur Tagesordnung im eigenen Namen nicht stellen darf, obliegt es den Ratsgruppenmitgliedern in geeigneter Form zur politischen Willensbildung im Rat der Stadt beizutragen.
- Ratsmitglieder unterrichten die Ratsgruppe rechtzeitig über ein beabsichtigtes abweichendes Abstimmungsverhalten in Rat, Ausschüssen oder Gremien.
- Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, können mit Einwilligung des Ratsgruppen-Vorstands eine abweichende Meinung vertreten.
- Rats- und Ausschussmitglieder unterrichten die Geschäftsführung unverzüglich über die Verhinderung an der Teilnahme von Sitzungen.
§ 10 Rechtliche Verhältnisse
- Unbeschadet der gesetzlichen Vertretung sind rechtlich vertretungsberechtigt – je für sich – der/die Ratsgruppensprecher(in) und der/die stellvertretende Ratsgruppensprecher(in).
- Die Mitglieder der Ratsgruppe unterliegen nicht dem Selbstkontrahierungsverbot.
- Der Ratsgruppen-Geschäftsführung kann durch Vorstandsbeschluss oder auf Einzelanweisung Vertretungsvollmacht erteilt werden.
- Einzelnen Ratsgruppenmitgliedern oder Mitgliedern der Gesamtratsgruppe kann auf Ratsgruppen-Beschluss schriftlich Vertretungsvollmacht erteilt werden.
- Änderungen des Statuts erfolgen einvernehmlich. Die beabsichtigte Änderung des Statutes muss in der Sitzungseinladung angekündigt sein.
- Die Ratsgruppe kann sich über die Bestimmungen des Statuts im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss und nur unter Mitwirkung sämtlicher Stimmberechtigten hinwegsetzen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Dieses Statut gilt, bis es durch eine Neufassung ersetzt wird.
Bottrop, den 01.11.2020
gez. Andreas Mersch / FDP
gez. Oliver Mies / FDP
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